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Studiengebühren und Kredit

Ab Sommersemester 2007 bis Wintersemester 2011/12 wurden in Baden-Württemberg Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester sowie insgesamt ca. 100 Euro für Studentenwerksbeiträge und Verwaltungsgebühren (zum Teil unterschiedliche Beträge je nach Hochschule) erhoben. Während die Verwaltungsgebühren bei der Hochschule verbleiben, wird der Anteil der Studentenwerksbeiträge an die Studentenwerke abgeführt.

 

Die Studiengebühren werden seit dem Sommersemester 2012 nicht mehr erhoben. Künftig zahlt das Land den Hochschulen auf Basis der bisherigen Einnahmen eine jährliche Kompensation, die der Entwicklung der Studierendenzahlen angepasst wird. Die Hochschulen müssen diese Qualitätssicherungsmittel zweckgebunden für Studium und Lehre verwenden, zum Beispiel für zusätzliches Lehrpersonal, für besseren Service in Bibliotheken oder für die Anschaffung von Lernmaterial. Die Studienqualitätsmittel führen nicht zu einer höheren Anzahl von Studierenden, sondern zu einer höheren Qualität in Studium und Lehre. Über die Verwendung der Studienqualitätsmittel wird an den Hochschulen im Einvernehmen mit den Studierenden entschieden.  

 

Unabhängig von BAföG-Leistungen und Begabtenstipendien können Sie einen Studien- oder Bildungskredit beantragen. Hier gibt es ganz verschiedene Kreditvarianten. Sie können im Prinzip die gesamten Studienkosten durch einen Kredit finanzieren. Bis zur Abschaffung der Studiengebühren zum Sommersemester 2012 gab es gegenüber der landeseigenen L-Bank prinzipiell für jeden Studierenden einen Anspruch auf ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren. Der Zinssatz der  
L-Bank betrug maximal 5,5%, tatsächlich zuletzt deutlich weniger. Modelle für Studienkredite, die einen Teil der Lebenshaltungskosten abdecken, werden von unterschiedlichen Banken in Eigenregie angeboten. Die einzelnen Angebote sollten sorgfältig geprüft werden.

Links:

http://www.l-bank.de

http://www.kfw-foerderbank.de/

Aktueller Zinssatz

Rückblick: die Regelung für Ausnahme von Geschwistern bei Studiengebühren

Eine der Ausnahmeregelungen für die Studiengebühren, die in Baden-Württemberg bis zum Sommersemester 2012 erhoben wurden, war die  "Geschwisterregelung", durch die kinderreiche Familien teilweise von  Studiengebühren befreit wurden. Für davon Betroffene sollen diese Bestimmungen hier nochmal rückblickend dargestellt werden.  

Das Landeshochschulgebührengesetz enthielt dazu folgenden Wortlaut:  "Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studierende befreit werden, (…) 2. die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden, ..."  (§ 6 Absatz 1 Satz 1).

 

In Familien mit drei oder mehr Kindern mussten also höchstens zwei Kinder Studiengebühren bezahlen; egal, ob die Geschwister studieren oder nicht. Wer nach dieser Bestimmung befreit werden will bzw. wollte, muss nur nachweisen, dass er zwei Geschwister hat, die die Geschwisterregelung nicht schon in Anspruch nehmen oder genommen haben - egal aus welchem Grund.  So wurde die Befreiung auch dann gewährt, wenn die Geschwister

a)   nicht studieren oder nicht studiert haben (z. B. weil sie eine Ausbildung machen, noch zur Schule gehen oder bereits im Beruf stehen)  

b)   außerhalb Baden-Württembergs studieren (unabhängig davon, ob sie hierfür Studiengebühren zahlen oder nicht) oder wenn sie  

c)   aufgrund einer anderen Vorschrift von Studiengebühren befreit (z. B. wegen Hochbegabung oder Behinderung) oder ausgenommen sind. 

Unerheblich ist auch das Alter der Geschwister oder ob diese bereits berufstätig sind und ein eigenes Einkommen haben.

 

Zum Beispiel wurden in einer Familie mit fünf Kindern, von denen alle studieren, drei Kinder nach dieser Regelung befreit, die anderen beiden bezahlten Studiengebühren.

Oder: Wenn in einer Familie mit fünf Kindern nur ein Kind studierte, wurde dieses befreit, weil die anderen vier Kinder nicht studieren und also auch eine solche Befreiung nicht in Anspruch nahmen.

 

Dies wie gesagt eine rückblickende Information etwa für unklare Fälle aus der Vergangenheit bis zur Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg zum Sommersemester 2012. Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de/studiengebuehren/