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Studiengebühren und Kredit

Seit dem Sommersemester 2007 werden in Baden-Württemberg Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester sowie insgesamt ca. 100 Euro für Studentenwerksbeiträge und Verwaltungsgebühren (Zum Teil unterschiedliche Beträge je nach Hochschule) erhoben. Während die Verwaltungsgebühren bei der Hochschule verbleiben, wird der Anteil der Studentenwerksbeiträge an die Studentenwerke abgeführt. Die Einnahmen aus den Studiengebühren fließen direkt an die Hochschulen und Berufsakademien und dienen ausschließlich zur Verbesserung der Studienbedingungen. Über die Verwendung der Gelder entscheiden entsprechende Gremien der Einrichtungen unter maßgeblicher Beteiligung ihrer Studierenden (http://www.studiengebuehren-bw.de/).  

 

Unabhängig von BAföG-Leistungen und Begabtenstipendien können Sie einen Studien- oder Bildungskredit beantragen. Hier gibt es ganz verschiedene Kreditvarianten. Sie können z. B. nur Ihre Studiengebühren durch einen Kredit finanzieren oder aber die gesamten Studienkosten. Gegenüber der landeseigenen L-Bank haben Sie unabhängig von der Wahl des Studienfachs und von Ihrer finanziellen Absicherung (Bonität) einen Anspruch auf ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren, dessen Zinssatz die
L-Bank aus der aktuellen Höhe des "Euribor" (European Interbank Offered Rate) zuzüglich eines reinen Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von 2,9% errechnet. Der absolute Höchstzinssatz liegt bei 5,5%, den jeweils aktuellen Zinssatz erfahren Sie bei der L-Bank (siehe Links). Modelle für Studienkredite, die einen Teil der Lebenshaltungskosten abdecken, werden von unterschiedlichen Banken in Eigenregie angeboten. Wer sich dafür interessiert, sollte die einzelnen Angebote sorgfältig prüfen.

Links:

http://www.l-bank.de

http://www.kfw-foerderbank.de/

Aktueller Zinssatz

Neue Regelung für Ausnahme von Geschwistern bei Studiengebühren

Für die "Geschwisterregelung", durch die kinderreiche Familien teilweise von  Studiengebühren befreit werden, gelten mittlerweile erweiterte Bestimmungen. Das Landeshochschulgebührengesetz enthält folgenden Wortlaut:  "Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studierende befreit werden, (…) 2. die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden, ..."  (§ 6 Absatz 1 Satz 1).

 

In Familien mit drei oder mehr Kindern müssen also höchstens zwei Kinder Studiengebühren bezahlen; egal, ob die Geschwister studieren oder nicht. Wer nach dieser Bestimmung befreit werden will, muss nur nachweisen, dass er zwei Geschwister hat, die die Geschwisterregelung nicht schon in Anspruch nehmen oder genommen haben - egal aus welchem Grund. So wird jetzt - und das ist das Neue an der Regelung - die Befreiung auch dann gewährt, wenn die Geschwister

a)   nicht studieren oder nicht studiert haben (z. B. weil sie eine Ausbildung machen, noch zur Schule gehen oder bereits im Beruf stehen)  

b)   außerhalb Baden-Württembergs studieren (unabhängig davon, ob sie hierfür Studiengebühren zahlen oder nicht) oder wenn sie  

c)   aufgrund einer anderen Vorschrift von Studiengebühren befreit (z. B. wegen Hochbegabung oder Behinderung) oder ausgenommen sind. 

Unerheblich ist auch das Alter der Geschwister oder ob diese bereits berufstätig sind und ein eigenes Einkommen haben.

 

Zum Beispiel werden in einer Familie mit fünf Kindern, von denen alle studieren, drei Kinder nach dieser Regelung befreit, die anderen beiden bezahlen Studiengebühren.

Oder: Wenn in einer Familie mit fünf Kindern nur ein Kind studiert, wird dieses befreit, weil die anderen vier Kinder nicht studieren und also auch eine solche Befreiung nicht in Anspruch nehmen.

 

Mit der neuen Geschwisterregelung werden die Befreiungsmöglichkeiten für Familien mit drei und mehr Kindern aus familienpolitischen Gründen ausgeweitet. Im Unterschied zur früheren Geschwisterregelung wird nicht mehr auf die zusätzliche Kosten, die durch die Studiengebühren entstehen oder bereits entstanden sind, abgestellt; Grund für die Befreiung ist vielmehr die generell höhere finanzielle Belastung kinderreicher Familien unabhängig von der Ausbildung der Kinder. Die neue Befreiungsmöglichkeit begünstigt demnach auch solche Familien, in denen eines oder mehrere der Kinder kein Studium aufnehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de/studiengebuehren/