Vergabe von ZVS-Studienplätzen

Studienplätze, die die ZVS vergibt, werden nach Abzug einer gewissen „Vorabquote“ für bestimmte Bewerbergruppen (z.B. Ausländer) nach drei sogenannten Auswahlquoten vergeben: 

 

  1. Die ersten 20 % der zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend der Abiturdurchschnittsnote (Leistungsquote) vergeben.
  2. Weitere 20 % der Zulassungen erfolgen nach der Zahl der Wartesemester (Warteliste). 
  3. Die verbleibenden 60 % können die Hochschulen selbständig nach festgelegten Kriterien verteilen (Auswahlverfahren der Hochschule). Zulässige Auswahlkriterien sind: Abiturnote, Berufspraxis, gewichtete Einzelfachnoten, fachspezifischer Test, Auswahlgespräch, Ortspräferenz sowie Kombinationen dieser Kriterien. Wie die Hochschulen die Auswahl vornehmen, regeln diese in ihren eigenständigen Satzungen. Jedoch muss der Abiturdurchschnittsnote in jedem Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommen.

 

In der Quote für die Abiturbesten (s. o. Nr. 1.) erfolgt zuerst die Festlegung von Landesquoten. Jeder Bewerber konkurriert daher nur mit denjenigen um die Plätze, die im selben Bundesland ihre Studienberechtigung erworben haben. Dabei können sich aufgrund der Unterschiede der Schulsysteme und der Notengebung in den Ländern unterschiedliche Notengrenzen für die Auswahl ergeben.

 

Für die in ihren jeweiligen Bundesländern als Abiturbeste ausgewählten Bewerber wird im nächsten Schritt über die Studienorte entschieden. Da je Hochschule jeweils 20 Prozent der Studienplätze für die Abiturbesten zur Verfügung stehen, entsteht an jeder Hochschule eine neue Notenkonkurrenz.

 

Maßgeblich sind zuerst die Ortswünsche der Bewerber, die dafür bis zu sechs Hochschulen angeben können. Da sich aber die Nachfrage der Studienbewerber auf die einzelnen Studienorte ungleichmäßig verteilt, wird wiederum nach der Abiturdurchschnittsnote über den Studienort entschieden.

 

Anmerkung:
Die ZVS sowie viele Hochschulen geben auf ihren Internetseiten aktuelle Übersichten über die jeweiligen Auswahlgrenzen. Bei diesen Übersichten werden die Werte zumeist geteilt angegeben. Die Angabe „1,8 / 3“ bei der Leistungsquote (s. o. Nr. 1) und dem Auswahlverfahren der Hochschule (s. o. Nr. 3) bedeutet, dass die letzte zugelassene Person eine Abiturdurchschnittsnote von 1,8 bzw. 3 Wartesemestern aufweist. Dies bedeutet, dass alle Bewerberinnen und Bewerber mit einer besseren Abiturdurchschnittsnote als 1,8 oder einer Note von 1,8 und nachgeordnet gleichzeitig mehr als 3 Wartesemestern zugelassen wurden. Die verbleibenden Studienplätze wurden unter den Bewerbern mit Abiturschnitt 1,8 und 3 Wartesemestern per Losverfahren verteilt.

 

Bei den Wartesemestern (s. o. Nr. 2) wird zunächst nach Wartesemestern sortiert, nachgeordnet nach Note, schließlich nach Loswert. Der Zulassungsrang für die letzte noch zugelassene Person wird bspw. mit „9 / 3,3“ angegeben. Dies bedeutet, dass alle Bewerberinnen und Bewerber mit mehr als 9 Wartesemestern (maximal sind 16 möglich) und dass alle Bewerberinnen und Bewerber mit 9 Wartesemester und nachgeordnet einer besseren Note als 3,3 einen Studienplatz bekamen. Bei den Kandidaten mit 9 Wartesemestern und einem Notenschnitt von 3,3 entschied das Los über die Verteilung der verbliebenen Studienplätze.

 

Weitere Informationen zum Numerus Clausus finden Sie bei der ZVS: www.zvs.de

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