Wenn Sie an einer staatlichen baden-württembergischen Hochschule studieren, zahlten Sie bis zum WS 2011/12 Studiengebühren in Höhe von 500 Euro. Zum SS 2012 entfallen diese Gebühren.
Unverändert ist der Verwaltungskostenbeitrag für die Hochschule sowie die Studentenwerksbeiträge in Höhe von ca. 100 Euro zu entrichten.
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Studierende, soweit sie nicht bei den Eltern wohnen, liegen zur Zeit bei 600–800 Euro monatlich. Um die weitere finanzielle Belastung so gering wie möglich zu halten, bekommen Sie über die Studentenwerke verbilligtes Essen, preisgünstige Wohnmöglichkeiten und andere Vergünstigungen wie beispielsweise ermäßigte Tarife für den öffentlichen Personennahverkehr. Dafür entrichten Sie in der Regel einen Beitrag in der Höhe von 50 bis 100 Euro an die Studentenwerke.
Der Semesterbeitrag enthält dabei in vielen Fällen auch einen Solidarbeitrag für das Semesterticket. Durch den Kauf eines Semestertickets können Sie, je nach Angebot, den örtlichen ÖPNV nutzen. Näheres erfahren Sie bei dem Studentenwerk Ihrer Hochschule.
Die meisten Studierenden in Baden-Württemberg finanzieren ihr Studium durch Zuschüsse ihrer Eltern und durch eigene Arbeit. Etwa 25 Prozent der Studierenden werden nach den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gefördert. Daneben erfolgt im Einzelfall eine finanzielle Förderung durch Begabten-Förderwerke und private Stiftungen, die gezielt besonders begabte und befähigte junge Menschen während des Studiums unterstützen. Die Vergabe erfolgt nach jeweils eigenen Kriterien der kirchlichen, parteigebundenen, gewerkschaftlichen oder staatlichen Einrichtungen. Einen guten Überblick enthält das Buch „Förderungsmöglichkeiten für Studierende“ des Deutschen Studentenwerkes oder die Website „www.stiftungsindex.de“.
Unabhängig von BAföG-Leistungen und Begabtenstipendien kann ein Studien- oder Bildungskredit beantragt werden. Sie haben gegenüber der landeseigenen L-Bank unabhängig von der Wahl des Studienfachs einen Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren. Die Obergrenze für den Zinssatz wurde hierbei auf 5,5 Prozent p.a. festgelegt. Der augenblickliche Zinssatz liegt bei 4,575 Prozent p.a. (Stand: 05/2011). Der Anspruch auf ein Darlehen ist nicht von einer Einkommens oder Vermögensprüfung abhängig. Es muss auch keine Sicherheitsleistung erbracht werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der Regelstudienzeit plus vier weitere Hochschulsemester. Darlehensanträge versenden die Hochschulen zusammen mit den Immatrikulationsunterlagen.
Modelle für Studienkredite, die nicht nur die Gebühren, sondern auch einen Teil der Lebenshaltungskosten abdecken, werden von unterschiedlichen Banken in Eigenregie angeboten. Wer sich dafür interessiert, sollte die einzelnen Angebote sorgfältig prüfen.
Die BAföG-Förderung und ihre Höhe sind im Wesentlichen abhängig vom Vermögen und Einkommen des Antragstellers und vom Einkommen der unterhaltspflichtigen Personen (z. B. der Eltern, des Ehegatten).
Für die Anrechnung des Einkommens ist das aktuelle, im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen des Auszubildenden (=Studierenden) maßgebend. Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des Ehegatten sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums entscheidend. Bei wesentlicher Verminderung des Einkommens im Bewilligungszeitraum kann die Berechnung der Höhe der Förderung auf Antrag der/des Geförderten auch anhand des aktuellen Einkommens (z. B. bei Arbeitslosigkeit) erfolgen.
Studierende, die ihr Examen nicht innerhalb der Förderungsdauer ablegen, können eine Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate als Bankdarlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) erhalten. Im Übrigen ist eine Förderung nach dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer aufgrund eines schwerwiegenden Grundes möglich (z. B. Krankheit), des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, der Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien der Hochschule sowie aufgrund einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Im letztgenannten Fall (Behinderung, Pflege, Schwangerschaft oder Kindererziehung) wird die Förderung ausnahmsweise vollständig als Zuschuss, ansonsten je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen oder durch verzinsliches Darlehen (bei der Hilfe zum Studienabschluss) gewährt.
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur für eine erste Ausbildung geleistet. Die Förderung einer Zweitausbildung (Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang) ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich; z. B. wenn diese zur Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, der Zugang zu ihr durch den zweiten Bildungsweg erst eröffnet wurde. Masterstudiengänge und andere postgraduierte Studiengänge, die auf einem Bachelorstudiengang aufbauen, sind dagegen regelmäßig förderungsfähig, wenn der Auszubildende außer dem Bachelorstudiengang keinen anderen Studiengang abgeschlossen hat.
Die Ausbildungsförderung wird für eine erste Ausbildung jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt, solange sich die Studierenden innerhalb der Förderungshöchstdauer befinden. Ein verzinsliches Bankdarlehen können Studierende von der deutschen Ausgleichsbank insbesondere in folgenden Fällen erhalten:
Zuständig für die Förderung von Studierenden sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken des Landes. Diese haben die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung zu beraten. Eine Förderung ist erst ab dem Monat möglich, in dem der Antrag beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung – Adressen – eingegangen ist. Deshalb ist dringend zu empfehlen, sofort nach der Einschreibung einen Antrag zu stellen. Ausbildungsförderung wird in der Regel jeweils für ein Jahr bewilligt. Jahr für Jahr muss deshalb ein neuer Antrag gestellt werden.
Der Förderungshöchstbetrag für Studierende, die während des Studiums nicht bei ihren Eltern wohnen, beträgt 670 Euro pro Monat (Stand: 05/2011). Für auswärts wohnende Studierende mit einem Kind unter 10 Jhren, das im eigenen Haushalt lebt, liegt der Förderungshöchstbetrag bei 783 Euro pro Monat.
Die erste Rate der Rückzahlung für das unverzinsliche Darlehen ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnittes zu leisten. Die Rückzahlung des Staatsdarlehens kann in den folgenden Fällen teilweise erlassen werden:
Die Gesamtdarlehensbelastung ist für die Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, auf einen Betrag von 10.000 Euro begrenzt. Dies gilt nicht für das verzinsliche Bankdarlehen.
Sollten Sie an einen Wechsel des Studienganges denken, dann beachten Sie, dass die Ausbildungsförderung für den neuen Studiengang nur geleistet wird, wenn für den Fachrichtungswechsel/Ausbildungsabbruch ein wichtiger oder unabweisbarer Grund besteht.
Ein wichtiger Grund kann nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters anerkannt werden. Der Fachrichtungswechsel oder der Ausbildungsabbruch muss unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen oder unabweisbaren Grundes vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn Sie bis zum Zeitpunkt des Studiengangwechsels keine Förderung in Anspruch genommen haben. Bitte erkundigen Sie sich unter allen Umständen frühzeitig bei den Ämtern für Ausbildungsförderung.
Beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, Referat Publikationen, Internetredaktion, 11055 Berlin (E-Mail:books(at)bmbf.bund.de, Fax: 0180 5262303), kann die Broschüre „Ausbildungsförderung – BAföG, Bildungskredit und Stipendien“ bestellt werden. Außerdem sind im Internet unter „www.bafoeg.bmbf.de“ detaillierte Informationen sowie Antragsformulare zu finden. Der dort ebenfalls integrierte BAföG-Rechner ermöglicht eigene Berechnungen. Die BAföG-Hotline ist unter den kostenfreien Nummern: 0800 2236341 oder 0800-BAFOEG1 erreichbar.