Die Duale Hochschule Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart fungiert in Anlehnung an das amerikanische State University System als eine Art „Holding-Gesellschaft“ aller bisherigen Berufsakademien des Landes. Die acht Standorte der Berufsakademien mit ihren drei Außenstellen bleiben unverändert. Sie heißen künftig nicht mehr „Berufsakademie Stuttgart“ oder „Berufsakademie Heidenheim“, sondern „Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart“ bzw. „Duale Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim“.
Ja. Die Unternehmen bzw. Sozialeinrichtungen haben wie bisher das alleinige Recht zur Auswahl der zugangsberechtigten Bewerber um eine Ausbildungsstelle des Unternehmens, was die Voraussetzung für die Zulassung als Studierender der Dualen Hochschule ist.
Nein. Ihr für die Auswahl zuständiges Unternehmen hat Studienplätze an einer bestimmten Dualen Hochschule für Sie reserviert. An der Zuordnung ändert sich nichts. Lediglich im Ausnahmefall kann bei zu kleinen oder zu großen Gruppen Kursgruppen in Absprache mit den Ausbildungsstätten eine standortübergreifende Zuweisung erfolgen.
Ja, diese Möglichkeit besteht. Bewerber mit Fachhochschulreife können künftig – im Einzelfall - sofern sie ihre besondere Eignung für das Studium an einer Dualen Hochschule nachgewiesen haben – von der Dualen Hochschule zugelassen werden. Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen Eignung regelt die Duale Hochschule in einer speziellen Satzung.
Die Duale Hochschule verleiht künftig einen akademischen Grad und nicht mehr wie die Berufsakademie eine staatliche Abschlussbezeichnung. Der Bachelor-Grad der Dualen Hochschule ist gleichwertig dem Bachelor-Abschluss der anderen Hochschulen; er ermöglicht künftig den Zugang zu den Masterstudiengängen an den anderen Hochschulen. Damit werden die bisherigen Berufsakademie-Abschlüsse rechtlich aufgewertet.
Nein. Die Abschlüsse lauten wie bisher „Bachelor of Science“ , „Bachelor of Arts“ und „Bachelor of Engineering“.
Nein. Die Studieninhalte, die Studienstruktur und die Prüfungsanforderungen bleiben unverändert. Auch die studentische Mitwirkung in den Organen und Gremien der Dualen Hochschule ist in gleicher Weise wie an der Berufsakademie gewährleistet.
Ja. Die bisherige Praxis, das Berufsakademie-Studium nicht als Hochschulstudium anzuerkennen, gehört der Vergangenheit an. Künftig ist das Studium an der Dualen Hochschule ein Hochschulstudium. Dies bedeutet auch, dass Sie beispielsweise bei einem weiteren Studium - nach Beendigung Ihres Studiums an der Dualen Hochschule – künftig als Zweitstudienbewerber eingestuft werden. Bisher wurden Sie, aufgrund der fehlenden Anerkennung als Hochschule in die Kategorie eines Erststudienbewerbers eingestuft. Außerdem wird künftig ein Wechsel in eine andere Hochschule erleichtert.
Die Umstellung zur Dualen Hochschule hat für den Verwaltungsablauf an Ihrem Standort keine Auswirkungen. Die Kolleginnen und Kollegen vor Ort werden weiterhin Ihre Ansprechpersonen bleiben.
Die bisherigen Diplombezeichnungen der Berufsakademie können künftig in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule mit dem Zusatz „Duale Hochschule (DH)“ und mit der Angabe der Fachrichtung umgewandelt werden (Nachgraduierung).
Dagegen ist eine Umwandlung des Diplomgrades der Berufsakademie in einen Bachelor-Grad der Dualen Hochschule nicht möglich, da die Berufsakademien ja bisher den Diplom-Abschluss hatten. Dies verhält sich bei den anderen Hochschularten genau gleich; auch diese können nicht nachträglich aus einem früher abgelegten Diplom einen Bachelor-Grad machen.
Die bisherigen Regelungen über die studentische Vertretung bleiben - von begrifflichen Änderungen abgesehen - unverändert. Neu ist lediglich, dass es an der neuen Dualen Hochschule künftig – wie bei den anderen Hochschularten – einen Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) geben wird. Die Rechte und Pflichten dieses Gremiums entsprechen denen der anderen Hochschulen.