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Haben weiterhin die Unternehmen das alleinige Recht zur Auswahl der Studierenden?

Ja. Durch den Status einer Dualen Hochschule ändert sich das bisherige Verfahren der Studierendenauswahl nicht. Die Unternehmen haben nach wie vor das alleinige Recht zur Auswahl unter den Studierenden, sofern diese die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen zur Dualen Hochschule erfüllen.

Können die Unternehmen künftig auch Bewerber mit Fachhochschulreife auswählen?

Ja. Bewerber mit Fachhochschulreife können künftig – sofern sie ihre besondere Eignung für das Studium an einer Dualen Hochschule nachgewiesen haben – zum Studium an der Dualen Hochschule zugelassen werden. Die Voraussetzungen für den Nachweis der besonderen Eignung und das Verfahren regelt die Duale Hochschule in einer speziellen Satzung.

Wie autonom sind die Standorte künftig im Vergleich zur bisherigen Regelung?

Die bisherigen Kompetenzen der BA-Standorte ändern sich nur unwesentlich. Die Duale Hochschule versteht sich als Dachorganisation aller bisherigen Berufsakademie-Standorte und erhält im Wesentlichen die Kompetenzen, die bisher das Wissenschaftsministerium inne hatte.

Ist die Mitwirkung der Betriebe in demselben Umfang wie bisher gewährleistet? Können die Unternehmen im Aufsichtsrat und in den Hochschulräten wirksam Einfluss nehmen?

Weitgehend ja, nach Maßgabe der neuen Strukturen der Dualen Hochschule. Diese gestalten sich wie folgt:

Aufsichtsrat, Vorstand mit einem Präsidenten als Vorsitzendem sowie Senat.
Dem Aufsichtsrat gehören 17 Mitglieder an, wobei mindestens acht Mitglieder aus den Reihen der Unternehmen kommen (als betriebliche Vorsitzende der Hochschulräte). Außerdem wechselt sich der Beauftragte des Ministeriums mit einem Vertreter der Unternehmen im Vorsitz ab.

In den Hochschulräten (bisherige Duale Senate) ist die Zahl der Vertreter der Studienakademie immer gleich mit der Zahl der Unternehmensvertreter. Über akademische Fragen, wie z.B. die Einrichtung neuer oder die Modernisierung bestehender Studiengänge entscheidet künftig der Senat. Auch in diesem sind die Unternehmen durch drei Mitglieder (Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende der Fachkommissionen) vertreten.

Welche Rechte haben die Unternehmen, wenn es um personelle Entscheidungen geht (beispielsweise Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, des Senats, der Hochschulräte, der Akademischen Senate sowie Rektoren, Professoren...)?

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat gewählt. In diesem sind die Unternehmen mit mindestens acht Mitgliedern vertreten.

Im Senat sind die Unternehmen mit drei Mitgliedern (s.o.) vertreten.

In den Hochschulräten haben die Unternehmen gleich viele Vertreter wie die Studienakademien (auf Grund von Wahlen). In den Akademischen Senaten (vor Ort) sind die Unternehmen nicht vertreten.

Der Rektor wird vom Hochschulrat gewählt, weshalb die Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf diese personelle Entscheidung haben.

Die Professoren werden in einem Berufungsverfahren ausgewählt. Zu diesem Zweck wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Vorstand der Dualen Hochschule eine Berufungskommission gebildet, die dem Vorstand einen Berufungsvorschlag unterbreitet.

Bleibt es bei den bisherigen Ansprechpartnern vor Ort oder gibt es neue Zuständigkeiten?

Die bisherigen Ansprechpartner an den einzelnen Standorten, insbesondere der Rektor (bisher Direktor), Studienbereichsleiter, Studiengangsleiter, Leiter einer Außenstelle, Verwaltungsdirektor bzw. künftig Leiter einer Außenstelle bleiben erhalten.

Entstehen für die Unternehmen zusätzliche Kosten/Gebühren?

Nein.

Ändert sich die Ausbildung inhaltlich oder methodisch, weil die Professoren jetzt einen Forschungsauftrag haben?

Nein. Die Ausbildung bleibt unverändert. Der Forschungsauftrag hat allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die Ausbildungsinhalte.