Ja. Durch den Status einer Dualen Hochschule ändert sich das bisherige Verfahren der Studierendenauswahl nicht. Die Unternehmen haben nach wie vor das alleinige Recht zur Auswahl unter den Studierenden, sofern diese die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen zur Dualen Hochschule erfüllen.
Ja. Bewerber mit Fachhochschulreife können künftig – sofern sie ihre besondere Eignung für das Studium an einer Dualen Hochschule nachgewiesen haben – zum Studium an der Dualen Hochschule zugelassen werden. Die Voraussetzungen für den Nachweis der besonderen Eignung und das Verfahren regelt die Duale Hochschule in einer speziellen Satzung.
Die bisherigen Kompetenzen der BA-Standorte ändern sich nur unwesentlich. Die Duale Hochschule versteht sich als Dachorganisation aller bisherigen Berufsakademie-Standorte und erhält im Wesentlichen die Kompetenzen, die bisher das Wissenschaftsministerium inne hatte.
Weitgehend ja, nach Maßgabe der neuen Strukturen der Dualen Hochschule. Diese gestalten sich wie folgt:
Aufsichtsrat, Vorstand mit einem Präsidenten als Vorsitzendem sowie Senat.
Dem Aufsichtsrat gehören 17 Mitglieder an, wobei mindestens acht Mitglieder aus den Reihen der Unternehmen kommen (als betriebliche Vorsitzende der Hochschulräte). Außerdem wechselt sich der Beauftragte des Ministeriums mit einem Vertreter der Unternehmen im Vorsitz ab.
In den Hochschulräten (bisherige Duale Senate) ist die Zahl der Vertreter der Studienakademie immer gleich mit der Zahl der Unternehmensvertreter. Über akademische Fragen, wie z.B. die Einrichtung neuer oder die Modernisierung bestehender Studiengänge entscheidet künftig der Senat. Auch in diesem sind die Unternehmen durch drei Mitglieder (Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende der Fachkommissionen) vertreten.
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat gewählt. In diesem sind die Unternehmen mit mindestens acht Mitgliedern vertreten.
Im Senat sind die Unternehmen mit drei Mitgliedern (s.o.) vertreten.
In den Hochschulräten haben die Unternehmen gleich viele Vertreter wie die Studienakademien (auf Grund von Wahlen). In den Akademischen Senaten (vor Ort) sind die Unternehmen nicht vertreten.
Der Rektor wird vom Hochschulrat gewählt, weshalb die Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf diese personelle Entscheidung haben.
Die Professoren werden in einem Berufungsverfahren ausgewählt. Zu diesem Zweck wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Vorstand der Dualen Hochschule eine Berufungskommission gebildet, die dem Vorstand einen Berufungsvorschlag unterbreitet.
Die bisherigen Ansprechpartner an den einzelnen Standorten, insbesondere der Rektor (bisher Direktor), Studienbereichsleiter, Studiengangsleiter, Leiter einer Außenstelle, Verwaltungsdirektor bzw. künftig Leiter einer Außenstelle bleiben erhalten.
Nein.
Nein. Die Ausbildung bleibt unverändert. Der Forschungsauftrag hat allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die Ausbildungsinhalte.